Grundlage für die Abrechnung der Vertragsärzte über die gesetzliche Krankenversicherung. Die Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigungen erfassen alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten; eine Eintragung ist Voraussetzung für eine Zulassung.
Rechtsgrundlage:
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Datenerheber:
Arztregister-Stellen der Kassenärztlichen Vereinigungen.
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Erhebung:
- Instrumentarium:
FTP.
- Periodizität:
Monatlich.
- erstmalig:
(1960, erstmalige Erfassung per EDV 1979) in etwa in heutiger (2023) Gliederung 1980
- zuletzt:
Entfällt
Aufbereitung:
- Periodizität:
Jährlich.
Veröffentlichung:
- regelmäßig:
Kassenärztliche Bundesvereinigung, Statistische Informationen aus dem Bundesarztregister;
Kassenärztliche Bundesvereinigung, Gesundheitsdaten.
- unregelmäßig:
-
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität:
Vollerhebung (sämtliche an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten).
Abzusehende Modifikationen:
-
Vergleichbare Datenquellen:
-
Anmerkungen:
-
Variablen:
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach:
Teilnahmestatus
Arztgruppe (Gebiets- bzw. Facharztbezeichnung)
Schwerpunktbezeichnung
Geschlecht
Ambulante Einrichtungen und Praxen
Dokumentationsstand:
28.05.2024
)
Definition(en)
Hausärzte
X
Zusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Hausärzte (ohne Kinderärzte) setzen sich grundsätzlich zusammen aus den Allgemeinärzten,
den Praktischen Ärzten/Ärzten und den Hausärztlich tätigen Internisten. Allerdings gibt
es in geringem Umfang Allgemeinärzte und Praktische Ärzte/Ärzte, die fachärztlich tätig sind.
Aus diesem Grunde ist die Anzahl der Hausärzte (ohne Kinderärzte) etwas niedriger als die
Summe der Allgemeinärzte, Praktischen Ärzte/Ärzte und der Hausärztlich tätigen Internisten.
Kinderärzte sind nach der Definition des Paragrafen
73 Abs. 1a des SGB V
der hausärztlichen Versorgung zuzurechnen.
Hingegen bilden Kinderärzte nach der Definition der Bedarfsplanungs-Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesauschuss eine eigene Arztgruppe. Die hier gewählte Darstellung
folgt der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Medizinische Versorgungszentren
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Zusatzinformationen zur Fundstelle
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind Einrichtungen, in denen Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen
unter einem Dach zusammenarbeiten. MVZ sind als Leistungserbringer in der vertragsärztlichen
Versorgung inzwischen etabliert und werden nicht nur von angehenden Ärztinnen und Ärzten häufig als interessanter
Arbeitgeber genannt, sondern haben sich auch als ein wichtiges Bindeglied bei der Verzahnung von ambulanter und
stationärer Versorgung erwiesen. Früher konnten Medizinische Versorgungszentren z.B. auch
von Heil- und Hilfsmittelerbringern gegründet werden. In der Praxis führte dies dazu, dass MVZ immer
häufiger von Investoren gegründet wurden, die als Kapitalgeber, z.B. durch den Kauf eines Pflegedienstes,
die Voraussetzungen zur Gründung eines MVZ erfüllen. Um der Gefahr zu begegnen,
dass medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst werden, wurde mit dem am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz geregelt, dass zur Gründung eines MVZ nur noch Vertragsärzte,
Krankenhäuser, bestimmte Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sowie bestimmte gemeinnützige Trägerorganisationen
berechtigt sind. Zudem wurde z.B. die Gründung eines MVZ in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
ausgeschlossen. Die Leitung eines MVZ muss in der Hand eines Arztes liegen,
der in dem MVZ selbst tätig
und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz,
das am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für
die Gründung eines MVZ erneut weiterentwickelt. Durch den Wegfall des früheren
Tatbestandsmerkmals der fachübergreifenden ärztlichen Tätigkeit können nun auch arztgruppengleiche
MVZ gegründet werden. Das bedeutet,
dass nunmehr auch reine Hausarzt-MVZ sowie
spezialisierte facharztgruppengleiche MVZ möglich sind.
Darüber hinaus wurde auch den
Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, MVZ zu gründen
und damit aktiv die Versorgung in der Region zu beeinflussen und zu verbessern.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
Anmerkung(en)
Einrichtungen nach § 400 SGB V (ehemals § 311 SGB V; die ehemaligen Polikliniken in den neuen Bundesländern) werden nicht berücksichtigt.
Hausärzte und Fachärzte werden gemäß § 73 Abs. 1a SGB V definiert.
Medizinische Versorgungszentren wurden 2004 eingeführt (§ 95 SGB V).
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) wurden nicht über das Bundesarztregister ausgewertet, sondern über eine regelmäßige Umfrage der KBV bei den KVen. Bis 2012 waren MVZ, in denen Vertragsärzte tätig waren, auch in der Praxen-Statistik enthalten, so dass es hier zu einer Doppelzählung kam. Die Zuordnung zu einer Praxis-Kategorie erfolgte abhängig von den Fachgebieten und Versorgungsbereichen der MVZ-Ärzte (Beispiel: Ein MVZ, in dem 2 Vertragsärzte tätig waren, von denen einer fachärztlich tätiger Internist und einer Chirurg war, wurde als fachübergreifende fachärztliche Gemeinschaftspraxis gezählt). MVZ, in denen ausschließlich angestellte Ärzte tätig waren, wurden nicht in der Praxis-Statistik gezählt, so dass es hier zu keiner Doppelzählung kam. Seit 2013 sind auch MVZ, in denen Vertragsärzte tätig sind, in der Praxen-Statistik nicht mehr enthalten, so dass es hier zu keiner Doppelzählung mehr kommt.
Zum 31.12.2019 ist für die Kategorie der 'fachärztlichen fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen' ein starker Rückgang zu verzeichnen. Grund dafür ist, dass ab dem 31.12.2019 in den Vertragsarztstatistiken die Arztgruppen der 'Chirurgen' und der 'Orthopäden' zur Gruppe der 'Chirurgen und Orthopäden' zusammengefasst werden. Dies folgt der Zusammenlegung der beiden Bedarfsplanungsarztgruppen in der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Jahr 2019 und der Zusammenlegung der Gebiete in der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer im Jahr 2003. Auf Grund dessen werden Gemeinschaftspraxen zwischen Chirurgen und Orthopäden seit 2019nicht mehr als 'fachärztliche fachübergreifende Gemeinschaftspraxen' sondern als 'fachärztliche fachgleiche Gemeinschaftspraxen' gezählt.
Aktualität der Daten
Die Angaben für das Jahr 2023 wurden am 21.05.2024 ergänzt. Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.