Datenquelle: | BK-DOK - Dokumentation des Berufskrankheiten-Geschehens in Deutschland |
Kontakt: | |
- Ansprechpartner(in): |
Frau
Stephanie
Schneider |
- Organisationseinheit: | Berufskrankheiten-Statistik |
- Telefon: | +49 30 13001-1363 |
- Fax: | - |
- E-Mail / Kontakt: | stephanie.schneider@dguv.de |
Datenhalter: | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV(1)] |
- Straße: | Glinkastraße 40 |
- Postleitzahl/Ort: | 10117 Berlin-Mitte |
- Telefon: | +49 30 13001-0 |
- Fax: | - |
- E-Mail / Kontakt: | info@dguv.de |
- Internet: | http://www.dguv.de |
Erhebungsanlass/-zweck: | "BK-DOK - Dokumentation des Berufskrankheiten-Geschehens in Deutschland". Diese Statistik verfolgt das Berufskrankheiten-Geschehen beginnend mit dem Eingang der Verdachtsanzeige bis zu den zum Fall getroffenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen. |
Rechtsgrundlage: | § 204 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). |
Datenerheber: | Gewerbliche Berufsgenossenschaften, UV-Träger der öffentlichen Hand. |
Berichtsweg: | Gewerbliche Berufsgenossenschaften und UV-Träger der öffentlichen Hand - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Auszüge an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. |
Untersuchungsobjekt: | Berufskrankheiten-Geschehen. |
Kreis der Befragten: | - |
Erhebung: | |
- Instrumentarium: | Aktenauswertung. |
- Periodizität: | Jährlich. |
- erstmalig: | - |
- zuletzt: | Entfällt |
Aufbereitung: | |
- Periodizität: | Entfällt. |
Veröffentlichung: | |
- regelmäßig: | Entfällt. |
- unregelmäßig: | Veröffentlichungen zu Schwerpunkten im BK-Geschehen. |
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: | Vollerhebung. |
Abzusehende Modifikationen: | - |
Vergleichbare Datenquellen: | Statistiken der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. |
Anmerkungen: | - |
Variablen: |
|
Dokumentationsstand: | 17.05.2024 |
Tabelle (gestaltbar): Berufsgenossenschaften, Berufskrankheiten, u.a. nach der Art
Angezeigte und anerkannte Berufskrankheiten im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Geschlecht, Art der Berufskrankheit
Diese Tabelle bezieht sich auf:
Jahr: 2022, Region: Sachsen-Anhalt
- Anerkannte BerufskrankheitX
Zusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Als anerkannt gilt eine Berufskrankheit, wenn sich der durch die Berufskrankheitenanzeige geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, d.h. eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII vorliegt, die in der BKV-Liste enthalten ist bzw. eine Erkrankung, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden kann.Anzeigen auf Verdacht einer BerufskrankheitXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Ärzte oder Zahnärzte haben nach § 202 Satz 1 SGB VII bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit Anzeige zu erstatten. Für Unternehmer besteht nach § 193 Abs. 2 SGB VII Anzeigepflicht bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Es können jedoch auch Versicherte, Krankenkassen oder andere Stellen den Verdacht anzeigen.BerufskrankheitXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 SGB VII durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten (BK) bezeichnet und die Versicherte infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleiden. Die für die Entschädigung durch die Unfallversicherung in Frage kommenden Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheitenverordnung festgelegt worden. Die Berufskrankheitenliste wird im Zeitablauf regelmäßig angepasst. Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 2 SGB VII im Einzelfall die Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheit wie eine Berufskrankheit, soweit aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit vorliegen (Öffnungsklausel).Gewerbliche BerufsgenossenschaftenXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.Tod infolge einer BerufskrankheitXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Tod als Folge einer Berufskrankheit wird dann angenommen, wenn die Berufskrankheit alleinige Ursache oder mindestens rechtlich wesentliche Teilursache des Todes war.UnfallversicherungsträgerXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und die Unfallkasse des Bundes)
Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) sind zum 01. Juni 2007 fusioniert zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Daneben bleiben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiter mit eigenem Dachverband bestehen.Versicherte in der gesetzlichen UnfallversicherungXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auf zahlreiche Personengruppen unserer Gesellschaft. Die Versicherungsverhältnisse werden einzeln erfasst, auch wenn bei einzelnen Personen eine Mehrfachversicherung vorliegen kann.
Die weitaus größte Gruppe, auf die sich der Unfallschutz erstreckt, bilden die Arbeitnehmer und die ihnen gleich gestellten Personen. Zusätzlich sind auch Personen, die ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIII) nachkommen, versichert. Dies betrifft Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben und sich nach Aufforderung der Agentur für Arbeit bei dieser oder einer anderen in der Meldeaufforderung bezeichneten Stelle persönlich melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen. Zu den versicherten Personen gehören die landwirtschaftlichen Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Familienangehörigen.
Die Unfallversicherung schützt auch Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden. Hierzu gehören die im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege, sowie im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätigen. Die Unfallversicherung schützt auch Personen während der beruflichen Aus- und Fortbildung. Auch Kinder, während des Besuchs von bestimmten Tageseinrichtungen (zum Beispiel Kindergärten, Kinderhorte), und Schüler, während des Besuchs allgemein oder berufsbildender Schulen, sowie während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, sind versichert.
Weiter sind Personen versichert, die im Rahmen der Selbsthilfe beim Hausbau einschließlich der Aufschließung und Kultivierung des Geländes, der Herrichtung von Wirtschaftsanlagen und der Herstellung von Gemeinschaftsanlagen mitwirken, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte Wohnungen geschaffen werden sollen. Versichert in der Unfallversicherung sind auch Personen während der Durchführung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen oder einer auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers durchgeführten vorbeugenden Maßnahme nach der Berufskrankheiten-Verordnung. Auch Personen, die zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Rehabilitationsträgers diesen oder eine andere Stelle aufsuchen, sind gegen Unfall versichert.
- Zum Zeitpunkt der Auswertungen waren nachträgliche Korrekturen noch nicht abgeschlossen.
- Die "Sonstigen Berufskrankheiten" umfassen auch die als BK-Nr. 3.101 angezeigten und anerkannten COVID-19-Erkrankungen. Gut drei Viertel der Anerkennungen in diesem Bereich entfallen auf weibliche Versicherte.
- Erstmalig ab dem Berichtsjahr 2021 erfolgt die Zuordnung "divers und unbestimmtes Geschlecht" zum weiblichen Geschlecht. Daher besteht eine eingeschränkte Vergleichbarkeit mit den Vorjahren.
- Die Angaben für das Jahr 2022 wurden am 08.11.2023 ergänzt.
Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.
- Informationen zu Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten, u.a. nach Wirtschaftszweig
Hinweis: Die dort abgebildeten Anzahlen von anerkannten Berufskrankheiten können von den hier abgebildeten Anzahlen abweichen, weil zum Zeitpunkt der Auswertungen nachträgliche Korrekturen noch nicht abgeschlossen waren. - Vgl. auch Indikatorensatz der Gesundheitsberichterstattung der Länder (Indikator 3.32).
Zeichenerklärung
- . = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten.
Gesundheitsberichterstattung des Bundes 21.11.2024
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