Datenquelle: | Statistik des Rentenzugangs |
Kontakt: | |
- Ansprechpartner(in): |
Herr
Jürgen
Hofmann |
- Organisationseinheit: | Referat 0512 |
- Telefon: | +49 931 6002-73213 |
- Fax: | +49 931 6002-73203 |
- E-Mail / Kontakt: | juergen.hofmann@drv-bund.de |
Datenhalter: | Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund] |
- Straße: | Berner Straße 1 |
- Postleitzahl/Ort: | 97084 Würzburg |
- Telefon: | +49 931 6002-0 |
- Fax: | +49 931 6002-73203 |
- E-Mail / Kontakt: | statistik-wbg@drv-bund.de |
- Internet: | http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de |
Erhebungsanlass/-zweck: | - |
Rechtsgrundlage: | § 6 RSVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung). |
Datenerheber: | Rentenversicherungsträger. |
Berichtsweg: | - |
Untersuchungsobjekt: | Zugänge (Neufestsetzungen) von Renten im jeweiligen Kalenderjahr nach demographischen und versicherungsrechtlich relevanten Merkmalen (Rentenart, Rentenzahlbetrag etc.). |
Kreis der Befragten: | Erstmalige Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. |
Erhebung: | |
- Instrumentarium: | Überwiegend prozessproduzierte Daten. |
- Periodizität: | Jährlich. |
- erstmalig: | 1950 |
- zuletzt: | Entfällt |
Aufbereitung: | |
- Periodizität: | Jährlich. |
Veröffentlichung: | |
- regelmäßig: | Deutsche Rentenversicherung Bund, Statistik der Deutschen Rentenversicherung (ehemals: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, VDR Statistik) "Rente"; Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen; Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zahlen; Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Bund-Info; Statistikportal der Rentenversicherung (http://statistik-rente.de). |
- unregelmäßig: | - |
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: | Vollerhebung. |
Abzusehende Modifikationen: | - |
Vergleichbare Datenquellen: | - |
Anmerkungen: | - |
Variablen: | Rentenzugang bei Leistungen/Renten nach:
Rentenzugang bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters nach:
Rentenzugang bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach:
Rentenzugang bei Renten wegen Alters nach:
Rentenzugang bei Renten wegen Todes nach:
Rentenzugang bei Witwen-/Witwerrenten nach:
Rentenzugang bei Waisenrenten nach:
Rentenwegfall bei Leistungen/Renten nach:
Rentenwegfall bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters nach:
Rentenwegfall bei Witwen-/Witwerrenten nach:
Rentenwegfall bei Waisenrenten nach:
Wegfall bei Kindererziehungsleistungen nach:
Rentenänderungen bei Leistungen/Renten nach:
Rentenänderungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters nach:
Rentenänderungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach:
Rentenänderungen bei Renten wegen Todes nach:
Rentenänderungen bei Witwen -/Witwerrenten nach:
Rentenänderungen bei Waisenrenten nach:
Rentenänderungen bei Änderung des Teilrentenanteils nach:
|
Dokumentationsstand: | 14.04.2025 |
Tabelle (gestaltbar): Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Durchschnittliches Zugangsalter ab 2000
Durchschnittliches Zugangsalter bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Gliederungsmerkmale: Jahre, Deutschland, Geschlecht, 1. Diagnose (ICD-10), Rentenversicherungszweig
Diese Tabelle bezieht sich auf:
Geschlecht: Männlich, Rentenversicherungszweig: Gesetzliche Rentenversicherung
1. Diagnose (ICD-10) | Jahr (absteigend) | ||||
---|---|---|---|---|---|
![]()
Info
X
![]() Zusatzinformationen zur Fundstelle
Ab dem Jahr 2000 ist die Umstellung der Diagnosenverschlüsselung von der Systematik der ICD-9 auf die Systematik der ICD-10 erfolgt. Die Angaben für die Jahre 1993 bis 1999 sind in einer separaten gestaltbaren Tabelle - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Durchschnittliches Zugangsalter 1993-1999 - aufgeführt; siehe Links auf andere Fundstellen.
![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | 2020![]() ![]() | |
![]() | 52,54 | 51,22 | 50,88 | 52,33 | 53,55 |
E66 Adipositas | 52,49 | 50,93 | 50,87 | 52,25 | . |
E65 Lokalisierte Adipositas | . | . | . | . | . |
E66.0 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr | . | . | . | . | . |
E66.1 Arzneimittelinduzierte Adipositas | . | . | . | . | . |
E66.2 Übermäßige Adipositas mit alveolärer Hypoventilation | . | . | . | . | . |
E66.8 Sonstige Adipositas | . | . | . | . | . |
E66.9 Adipositas, nicht näher bezeichnet | . | . | . | . | . |
E67 Sonstige Überernährung | . | . | . | . | . |
E67.0 Hypervitaminose A | . | . | . | . | . |
E67.1 Hyperkarotinämie | . | . | . | . | . |
E67.2 Megavitamin-B6-Syndrom | . | . | . | . | . |
E67.3 Hypervitaminose D | . | . | . | . | . |
E67.8 Sonstige näher bezeichnete Überernährung | . | . | . | . | . |
E68 Folgen der Überernährung | . | . | . | . | . |
Die Tabelle wurde am 25.04.2025 07:30 Uhr unter www.gbe-bund.de erstellt.

Datenquelle(n)/Ansprechpartner
- Statistik des Rentenzugangs, Deutsche Rentenversicherung Bund (Informationen zu Datenquelle/AnsprechpartnerX
Zusatzinformationen zur Fundstelle
MethodikXZusatzinformationen zur Fundstelle
aDatenhalter: Deutsche Rentenversicherung Bund
Statistik Rentenzugang
1. Grundlagen und Inhalt der Statistik
Der Band "Rente" setzt die mit dem Berichtsjahr 1950 begonnene Reihe „Statistik der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung“ fort. Die Statistik, erhielt durch § 79 Sozialgesetzbuch IV eine Rechtsgrundlage, die mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) vom 5. Dezember 2007 letztmalig präzisiert wurde.
Grundlage der Statistik sind die Verwaltungsvorgänge zur Feststellung von Renten bei den 14 Regionalträgern, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Der Statistikdatensatz enthält die für die Rentenfestsetzung oder die Veränderung der Rente maßgeblichen Daten, ergänzt um eine Reihe statistisch bedeutsamer Merkmale. Als Rentenzugänge eines Berichtsjahres sind nur solche Zugänge zu berücksichtigen, in denen der aktuelle Rentenbeginn im Berichtsjahr oder davor liegt. Soweit am Ende des Berichtsjahres bereits Rentenzugangsdaten mit aktuellem Rentenbeginn nach dem Berichtsjahr vorliegen, werden diese erst im folgenden Berichtsjahr geliefert und ausgewertet. Gleiches gilt für Rentenwegfälle, soweit der Wegfallsmonat, d.h. der letzte Zahlungsmonat, spätestens der November des Berichtsjahres ist. Alle Wegfälle, in denen als letzter Zahlungsmonat der Dezember des Berichtsjahres oder ein späterer Monat angegeben ist, werden erst in dem auf das Berichtsjahr folgende Jahr in die Berichterstattung einbezogen.
Diese zeitliche Abgrenzung der Rentenzugänge und Rentenwegfälle eines Berichtsjahres soll die Stimmigkeit zwischen den Rentenbeständen zu zwei aufeinander folgenden Stichtagen und dem Rentenzugang/Rentenwegfall des dazwischen liegenden Berichtsjahres verbessern. Gleichzeitig lassen sich dadurch die zu einem Jahreswechsel wirksam werdende Rechtsänderungen besser in der Statistik abbilden.
2 Durchführung der Statistik
2.1 Datenerfassung
Alle Daten lassen sich den Versicherungskonten der Rentenversicherungsträger entnehmen. Bei der praktischen Durchführung der Datenerfassung ist jedoch zwischen zwei Datentypen zu unterscheiden. Fast alle Erhebungsmerkmale werden dabei nicht speziell für statistische Zwecke, sondern zum Zwecke der Rentenfestsetzung und Rentenzahlung gespeichert. Lediglich eine geringe Zahl von Merkmalen wird ausschließlich für statistische Zwecke erhoben und verschlüsselt.
2.2 Fehlerprüfung und Datenübermittlung
Die Versicherungsträger unterziehen die so erstellten Datensätze einem einheitlichen Plausibilitätsprogramm, mit dem eventuelle Unplausibilitäten, wie sie insbesondere durch Unzulänglichkeiten bei der manuellen Verschlüsselung auftreten können, erkannt werden. Für alle Datensätze erfolgt bei den Versicherungsträgern eine Pseudonymisierung. Dabei wird die Versicherungsnummer, unter der das jeweilige Versicherungskonto geführt wird, durch ein Pseudonym ersetzt. Diese pseudonymisierten Datensätze übermitteln die Versicherungsträger schließlich dem Statistischem Berichtswesen der Deutschen Rentenversicherung Bund in Würzburg zur Auswertung.
2.3 Auswertung
Die Auswertung der Daten geschieht beim Statistischem Berichtswesen der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Ausweis in der Statistik erfolgt bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters bzw. bei den Renten wegen Todes unter der entsprechenden Leistungsart nur, wenn der Rentenbetrag oder der Auffüllbetrag bzw. Rentenzuschlag größer Null angegeben ist.
Datensätze, bei denen sowohl der Rentenbetrag als auch der Steigerungsbetrag nach §§ 269, 315b SGB VI und der Auffüllbetrag bzw. Rentenzuschlag den Wert Null aufweisen, die aber persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost) oder bei Renten wegen Todes einen Einkommensanrechnungsbetrag enthalten, werden als Nullrenten ausgewiesen. Datensätze, die diesen Anforderungen nicht genügen, gelangen nicht in die Tabellenauswertung. Nullrenten sind ebenso wie reine Zusatzleistungen nach §§ 269, 315b SGB VI grundsätzlich nicht bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den Renten wegen Alters oder den Renten wegen Todes enthalten.
3 Besonderheiten bei der Auswertung
3.1 Inhaltliche Auswirkungen der Rechtsänderung zum 1.1.2001
Zum 1.1.2001 trat das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft. Hierbei erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die bisherigen Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sind mit der Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Im Rahmen dieser Statistik werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2001, die als Renten wegen Berufsunfähigkeit geleistet werden, bei den Renten wegen teilweise Erwerbsminderung ausgewiesen. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2001, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden, sind in den Renten wegen voller Erwerbsminderung enthalten.
3.2 Renten nach Art. 2 RÜG
Mit dem 31.12.1996 ist das Übergangsrecht nach Art. 2 RÜG abgelaufen. Für Leistungsfälle nach diesem Zeitpunkt können deshalb keine Rentenansprüche nach Art. 2 RÜG mehr entstehen.
____________
Auszug aus:
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) (Hrsg.),
Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Berlin. ISSN 1862-9997.
Rente ISSN 2509-453XAktualisierungsstand: 14. April 2025
- Alter/Zugangsalter (Statistik des Rentenbestands)X
Zusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Das Alter des Berechtigten bzw. des Versicherten wird durch Ermittlung der Differenz aus dem Berichtsmonat und -jahr bzw. bei Rentenzugang aus dem Zeitpunkt des Ereignisses (Rentenbeginn, Änderung der Leistungsart/des Teilrentenanteils, Rentenwegfall) und dem Geburtsmonat und -jahr des Berechtigten bzw. des Versicherten errechnet.AngestelltenversicherungXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten, der Leistungen zur Rehabilitation, des Rentenbestands und des Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Seit dem 1.1.2005 sind die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst. Seit diesem Zeitpunkt wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.
Für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Bis zum 31.12.2004 war die Angestelltenversicherung (AnV) die gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten und bestimmter Gruppen Selbstständiger (z.B. Künstler). Träger der Angestelltenversicherung waren die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sowie die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse (jeweils Bereich AnV).ArbeiterrentenversicherungXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten, der Leistungen zur Rehabilitation, des Rentenbestands und des Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Seit dem 1.1.2005 sind die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst. Seit diesem Zeitpunkt wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.
Für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Bis zum 31.12.2004 war die Arbeiterrentenversicherung (ArV) die gesetzliche Rentenversicherung der gewerblich tätigen Arbeitnehmer und der versicherungspflichtigen Handwerker. Versicherungsträger waren die 22 Landesversicherungsanstalten sowie die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse (jeweils Bereich ArV).Gesetzliche RentenversicherungXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten, der Leistungen zur Rehabilitation, des Rentenbestands und des Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene.
Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- Erbringungen von Leistungen zur Teilhabe,
- Berechnung und Zahlung von Renten und Zusatzleistungen,
- die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sowie
- das Aufklären und Beraten der Versicherten und Rentner.
Die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) ab 2005 grundlegend neu strukturiert. Durch die Zusammenführung der Rentenversicherung für Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung gliedert sich die gesetzliche Rentenversicherung in nur noch zwei Versicherungszweige: die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1.10.2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen. Bundesträger ist zum einen die sich aus dem Zusammenschluss von Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR) ergebende Deutsche Rentenversicherung Bund und zum anderen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die aus dem Zusammenschluss der bislang eigenständigen Versicherungsträger Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft und Seekasse hervorgegangen ist. Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig. Mit der neuen Organisation wird die traditionelle Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung aufgegeben.
Vor diesem Zeitpunkt gliederte sich die gesetzliche Rentenversicherung organisatorisch in :
- die Rentenversicherung der Arbeiter (ArV),
- die Rentenversicherung der Angestellten (AnV) und
- die knappschaftliche Rentenversicherung (KnV).
Das besondere Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Wesentlichen im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Für die Rentenversicherung maßgebende Regelungen über Leistungen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 auch im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch-.ICDXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
ICD-10
Die "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD-10) wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellt und im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vom DIMDI ins Deutsche übertragen und herausgegeben. Die Abkürzung ICD steht für "International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems", die Ziffer 10 bezeichnet die 10. Revision der Klassifikation. Die ICD-10 ist Teil der Familie der internationalen gesundheitsrelevanten Klassifikationen.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für die ICD-10 zwei wesentliche Einsatzbereiche:
1. Verschlüsselung von Todesursachen. Die ICD-10 wird seit dem 01.01.1998 für die Verschlüsselung von Todesursachen eingesetzt und ist die Grundlage der amtlichen Todesursachenstatistik. Für diesen Zweck wird die ICD-10-WHO, die deutschsprachige WHO-Ausgabe der ICD-10, verwendet.
2. Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung. Die ICD-10 wird seit dem 01.01.2000 zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung (§§ 295 und 301 SGB V) eingesetzt, insbesondere für die Zwecke des pauschalierenden Entgeltsystems G-DRG (German Diagnosis Related Groups). Für diese Zwecke wird die ICD-10-GM verwendet, die bis zum Jahr 2003 als ICD-10-SGB-V bezeichnet wurde. GM bedeutet "German Modification", SGB V steht für "Sozialgesetzbuch V". Diese spezielle Ausgabe der ICD-10 beruht auf der deutschsprachigen ICD-10-WHO-Ausgabe, wurde jedoch für die Zwecke des Sozialgesetzbuches V deutlich verändert.
Zur vierstelligen ausführlichen Systematik der amtlichen Ausgabe und der German Modification der ICD-10
ICD-9
Die ICD-9 wurde in der Bundesrepublik und in der ehemaligen DDR 1979 als Grundlage der Mortalitätsstatistik eingeführt. Sie war bis zum Jahre 1997 im Einsatz und wurde zum Januar 1998 durch die ICD-10 abgelöst. Die Morbiditätsverschlüsselung erfolgte in der ehemaligen DDR ebenfalls seit 1979 mit der ICD-9. In der Bundesrepublik wurde die Morbiditätsverschlüsselung 1986 erstmals eingeführt; sie erfolgte zunächst dreistellig, seit 1994 vierstellig mit der ICD-9. Abgelöst wurde die ICD-9 zum Januar 2000 durch die ICD-10.
Zur Gruppenordnung des systematischen Verzeichnisses der ICD-9Knappschaftliche Rentenversicherung (KnV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten, der Leistungen zur Rehabilitation, des Rentenbestands und des Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Die knappschaftliche Rentenversicherung (KnV) ist ein Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Bundesknappschaft). Von der knappschaftlichen Rentenversicherung werden Beschäftigte in einem knappschaftlichen Betrieb und andere in § 133 SGB VI genannte Beschäftigte erfasst.
Zum 1. Oktober 2005 erfolgte aufgrund der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusammenlegung der ehemaligen Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat außerdem noch weitere Aufgaben. Sie ist auch ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung und als Trägerin der Minijob-Zentrale ist sie für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten zuständig.Renten wegen verminderter ErwerbsfähigkeitXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Das ab dem 1. Januar 2001 geltende Recht löst die bisherige Unterscheidung zwischen der Berufs- und der Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ab. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden geleistet:- als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- als Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- Rente für Bergleute sowie
- nach den Vorschriften des fünften Kapitels des SGB VI als Rente wegen Berufsunfähigkeit und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Danach ist nur noch die Zahlung von Altersrente möglich.
RentenartenXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Renten werden geleistet als:- Renten wegen Alters,
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Renten wegen Todes (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten).
VersichertenrenteXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik des Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Versichertenrenten sind Renten, die auf Basis eigener Versicherungsleistungen gezahlt werden. Zu den Versichertenrenten gehören die Renten wegen Alters, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Erziehungsrente.
- Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf die Rentenzugänge nach SGB VI sowie die Renten nach Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) wegen verminderter Erwebsfähigkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), ohne Nullrenten und ohne Renten für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres.
- Renten nach Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) werden ab dem Jahr 2001 nicht mehr dargestellt.
- Die Angaben für das Jahr 2020 wurden am 20.01.2022 ergänzt.
Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.
- Informationen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zugänge u.a. nach Region ab 2010 .
- Informationen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zugänge (2000 bis 2009) .
Gesundheitsberichterstattung des Bundes 25.04.2025